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zu § 292 EO (Kodek)

Kodek1. AuflAugust 2023

Zusammenrechnung – Sachleistungen

 

(1) Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.

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