vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 277 EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

 

(1) Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet ausgeboten werden, wenn sie

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte