vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 274b EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Transportkosten

 

(1) Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte