(1) Ist ein Verwalter bestellt, so sind die für das Vollstreckungsorgan geltenden Bestimmungen auch auf den Verwalter anzuwenden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Der Verwalter kann von den Bestimmungen dieser Abteilung abweichen, soweit diese nicht die Pfändung oder öffentliche Versteigerung betreffen oder zur Wahrung der Interessen des Verpflichteten geboten sind.