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zu § 234 EO (Thunhart)

Thunhart1. AuflAugust 2023

Rekurs gegen Verteilungsbeschluss

 

(1) Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß § 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.

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