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Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

Elhenický/Ginthör/Haselberger4. AuflJuni 2025

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Verordnung regelt die Verarbeitung von Daten im Zentralen Vereinsregister (ZVR), die notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, die Einrichtung und Führung des Registers sowie Näheres über die Vorgangsweise bei Einsichtnahme in das Register.

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