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§ 27 VerG

Elhenický/Ginthör/Haselberger4. AuflJuni 2025

6. Abschnitt
Beendigung des Vereins

 

Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.

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