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§ 25 VerG

Elhenický/Ginthör/Haselberger4. AuflJuni 2025

(1) Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen einen Organwalter kann die Mitgliederversammlung einen Sondervertreter bestellen. Dazu kann die Mitgliederversammlung jedenfalls auch von einem allfälligen Aufsichtsorgan einberufen werden.

Aufsichtsorgan

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