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§ 17 VerG

Elhenický/Ginthör/Haselberger4. AuflJuni 2025

(1) Die Vereinsbehörden haben auf Verlangen aus dem Lokalen Vereinsregister jedermann über die in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10, bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach

seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 2) oderseinem Namen oder

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