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§ 10 VerG

Elhenický/Ginthör/Haselberger4. AuflJuni 2025

Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gilt das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes anzusehen sind.

Seite 62

Inhaltsübersicht

Anmerkungen

Die versammlungsrechtlich privilegierende Sonderbestimmung für „Vereinsversammlungen“ entspricht dem ersten Halbsatz des § 14 Vereinsgesetz 1951. Sie bedeutet insbesondere, dass auf – jedenfalls als geladene Gäste anzusehende – Vereinsmitglieder (und sonstige vom Verein persönlich eingeladene Gäste) beschränkte Vereinsversammlungen der Behörde nicht vorher anzuzeigen sind (§ 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953) und die Entsendung eines Behördenvertreters zu solchen Versammlungen nicht zulässig ist (§ 12 Versammlungsgesetz 1953).

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