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§ 1 VerG

Elhenický/Ginthör/Haselberger4. AuflJuni 2025

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).

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