Art 12 des Staatsgrundgesetzes 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, die Ausübung des Rechts, Vereine zu bilden, durch besondere Gesetze zu regeln. Art 11 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dehnt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Vereinsfreiheit auf alle Menschen aus, Art 11 Abs 2 EMRK beschränkt gleichzeitig den Ausgestaltungsvorbehalt des Art 12 StGG (EB).
