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zu Artikel 14 Europäisches Zustellübereinkommen (Wessely)

Wessely3. AuflApril 2023

(1) Die zentrale Behörde des um Zustellung ersuchten Staates kann es ablehnen, dem Ersuchen stattzugeben,

wenn sich nach ihrer Ansicht das zuzustellende Schriftstück nicht auf eine Verwaltungssache im Sinne des Artikels 1 bezieht;wenn sie die Erledigung für geeignet hält, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen dieses Staates zu beeinträchtigen;

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