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zu Artikel 8 Europäisches Zustellübereinkommen (Wessely)

Wessely3. AuflApril 2023

(1) Die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder die Behörde, welche die Zustellung vorgenommen hat, stellt ein Zustellungszeugnis aus, das dem diesem Übereinkommen als Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beigefügten Muster entspricht. Das Zeugnis stellt die Erledigung des Ersuchens fest; gegebenenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben.

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