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zu § 89c GOG (Frauenberger-Pfeiler)

Frauenberger-Pfeiler3. AuflApril 2023

(1) Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB.

Seite 591

(2) Soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 angeordnet ist,

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