(1) Die Zustellung gilt mit Aufnahme des Inhalts des Ediktes in die Ediktsdatei und der nachfolgenden Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Kurator als vollzogen.
(2) Die Kosten der Bekanntmachung und der Kuratorbestellung sind unbeschadet eines Anspruches auf Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Prozesshandlung beides veranlasst wurde.