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zu § 88 ZPO (Frauenberger-Pfeiler)

Frauenberger-Pfeiler3. AuflApril 2023

Art der Zustellung

 

(1) Zustellungen im Inland sind in der Regel durch die Post durchzuführen. Die Zustellung durch Bedienstete des Gerichtes oder durch die Gemeinde kann in folgenden Fällen angeordnet werden:

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