(1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn
die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen odereine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.