vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 100 BAO (Riesz)

Riesz3. AuflApril 2023

(1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn

die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen odereine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte