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zu § 34 ZustG (Sander)

Sander3. AuflApril 2023

Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an diesen

 

(1) Die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 4 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger

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