Information für Kreditinstitute zur Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30 PfandBG
Gemäß § 30 Abs. 1 PfandBG bedarf es vor der Emission von gedeckten Schuldverschreibungen innerhalb eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen der Bewilligung für ein solches Programm durch die FMA. Die Bewilligung ist von der FMA bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen und kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
