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zu § 6 BoSchätzG 1970

Twaroch4. AuflOktober 2022

Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 5 Abs. 5) zu schätzen.

1.
Die vergleichende Bewertung besteht darin, dass die oft schwierige Ermittlung des als Grundlage für die Feststellung des Ertragswertes maßgebenden erzielbaren Reinertrages gewissermaßen umgangen und anhand äußerer Merkmale im Hinblick auf den Betrieb mit der Betriebszahl 100 und im Hinblick auf weitere Vergleichsbetriebe mehr oder weniger unmittelbar auf den Ertragswert des zu bewertenden Betriebes geschlossen wird (VwGH 2003/14/0026).

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