Der Bestrafung nach § 23 unterliegt auch, wer vorsätzlich Maßnahmen nach §§ 2, 3, 9 oder 11 oder die Ausübung der in den §§ 12 und 13 genannten Berechtigungen verhindert oder beeinträchtigt. Seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt.
