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zu § 22 Staatsgrenzgesetz

Twaroch4. AuflOktober 2022

Meldepflicht von Dienststellen der Gebietskörperschaften

 

Alle Dienststellen des Bundes und der Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen oder auf andere Art Kenntnis erhalten, zu melden:

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