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zu § 18 LiegTeilG

Twaroch4. AuflOktober 2022

Der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung, des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes sowie allfälliger Erhebungen des Gerichts. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht.

1.
Der beurkundete Antrag wird dem Grundbuchsgericht gemeinsam mit der Bestätigung iS des § 16 zweiter Satz LiegTeilG und allenfalls der

Seite 320

beurkundeten Zustimmung zur Mitübertragung von Dienstbarkeiten mit dem Anmeldungsbogen übermittelt. Erforderliche (öffentlich-rechtliche) Genehmigungen sind anzuschließen.

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