(1) Der Einspruch eines Buchberechtigten ist auf Antrag für unwirksam zu erklären,
wenn er gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken gerichtet ist, die der Landwirtschaft gewidmet sind, und wenn der Tausch geeignet ist, entweder eine Arrondierung oder eine bessere Bewirtschaftung der Besitztümer der Tauschenden zu bewirken, und wenn