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zu § 5 BodBwV

Twaroch4. AuflOktober 2022

Folgen des Nachweises von Bodenbewegungen

 

Liegen die Nachweise gemäß § 4 durch dokumentierte Messergebnisse vor, sind die Maßnahmen gemäß § 32a Abs. 1 und 2 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016, durchzuführen.

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