Durchführung von Verifikationsmessungen
(1) Liegen in Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen Festpunkte, Grenzpunkte und sonstige Punkte mit numerischen Unterlagen vor, so sind anlässlich einer Vermessung die in diese Vermessung einbezogenen Festpunkte, Grenzpunkte und sonstigen Punkte zu überprüfen, um festzustellen, ob sich der Verdacht des Bestehens von Bodenbewegungen bestätigt.
