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zu § 2 BANU–V

Twaroch4. AuflOktober 2022

Definitionen der Benützungsarten und Nutzungen

 

(1) „Bauflächen“ sind baulich genutzte Flächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen. Bauflächen werden stets gesondert ausgewiesen und nicht einer der anderen Benützungsarten zugerechnet.

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