Überprüfung und Vermessung der Grenzpunkte
(1) Die Art der Kennzeichnung der gemäß § 4 in die Vermessung einzubeziehenden Grenzpunkte ist in der Natur zu erheben. Liegen für diese Grenzpunkte numerische Unterlagen vor und wurden diese zum Zeitpunkt einer vorausgehenden Vermessung gemäß § 845 ABGB gekennzeichnet, sind diese auf ihre unveränderte Lage zu überprüfen. Fehlende Kennzeichnungen sind zu erneuern.
