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zu § 5 VermV 2016

Twaroch4. AuflOktober 2022

Überprüfung und Vermessung der Grenzpunkte

 

(1) Die Art der Kennzeichnung der gemäß § 4 in die Vermessung einzubeziehenden Grenzpunkte ist in der Natur zu erheben. Liegen für diese Grenzpunkte numerische Unterlagen vor und wurden diese zum Zeitpunkt einer vorausgehenden Vermessung gemäß § 845 ABGB gekennzeichnet, sind diese auf ihre unveränderte Lage zu überprüfen. Fehlende Kennzeichnungen sind zu erneuern.

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