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zu § 41 VermG

Twaroch4. AuflOktober 2022

(1) Auf Antrag der beteiligten Eigentümer kann die Vermessung von nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken, über deren Grenzverlauf kein Streit besteht, vorgenommen werden

in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist,in sonstigen Katastralgemeinden, sofern sie im Sprengel eines Vermessungsamtes liegen, in dem kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat.

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