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zu § 32 VermG

Twaroch4. AuflOktober 2022

Bei einer Neuanlegung gemäß § 21 Z 1 gelten folgende Sonderbestimmungen:

Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grundstücke haben die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26 und die Vermessung gemäß § 27 zu entfallen; anstelle der Niederschriften und der Vermessungen treten die Angaben des Grenzkatasters.

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