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zu § 29 VermG

Twaroch4. AuflOktober 2022

(1) Die Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 hat zu enthalten

die Bezeichnung der Katastralgemeinde, für welche die Neuanlegung erfolgt ist,die Bezeichnung des Ortes, wo der Entwurf eingesehen werden kann,

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