Die Niederschriften über die Grenzverhandlung haben die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.
Diese Bestimmung enthält eine nähere, dem Charakter der Grenzverhandlung angepasste, Ausführung des § 44 AVG. Die Beschreibung des Grenzverlaufes wird zweckmäßigerweise zumeist in Form einer Skizze erfolgen, die die wichtigsten Maße zur Sicherung der erfolgten Kennzeichnung enthält (EB 508 BlgNR 11.GP ).