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zu § 19 VermG

Twaroch4. AuflOktober 2022

Sind alle an ein Grundstück angrenzenden Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten, so hat das Vermessungsamt die Umwandlung hinsichtlich dieses Grundstückes von Amts wegen vorzunehmen.

1.
Die Umwandlung ist in diesem Fall ebenso wie alle anderen Umwandlungen mit Bescheid zu verfügen. Abweichend vom Gesetzeswortlaut („bereits enthalten“) wird die Umwandlung gemeinsam mit der Umwandlung des letzten angrenzenden Grundstückes vorzunehmen sein.

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