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zu § 109 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Rechtswirkungen

 

(1) Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.

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