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zu § 105 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Veröffentlichung von Verwaltungsübertretungen und Geldstrafen

 

(1) Die FMA kann jede rechtskräftig verhängte Geldstrafe wegen eines Verstoßes gemäß den §§ 99 Abs. 2 bis 3 und 5 und den §§ 100 bis 102 einschließlich der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde, auf ihrer offiziellen Internetseite bekannt machen.

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