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zu § 100 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Strafbestimmungen für Verantwortliche (§ 9 VStG)

 

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß § 4 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 28

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