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zu § 89 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Kostenbestimmung

 

(1) Die Zuordnung der Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zu den kostenpflichtigen Zahlungsinstituten hat nach den Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind Zahlungsinstitute gemäß § 4 Z 4 lit. a und Zweigstellen gemäß § 27. Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.

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