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zu § 80 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Haftung der Zahlungsdienstleister für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen

 

(1) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler direkt ausgelöst, so gilt Folgendes:

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