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zu § 73 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Ablehnung von Zahlungsaufträgen

 

(1) Der Zahlungsdienstleister darf die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages nicht ablehnen, unabhängig davon, ob er von einem Zahler, auch durch einen Zahlungsauslösedienstleister, oder von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, außer

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