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zu § 66 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen

 

(1) Wenn ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, hat dessen Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass

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