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zu § 52 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

 

Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen Folgendes mitzuteilen:

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