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zu § 49 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen

 

Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags die Vorlage der Vertragsbedingungen und der Informationen gemäß § 48 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

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