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zu § 47 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Allgemeine Vorabunterrichtung

 

(1) Ein Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß § 48 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger rechtzeitig mitzuteilen, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in leicht verständlichen Worten klar und verständlich abzufassen, und zwar

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