Maßnahmen bei Rechtsverstößen und Sicherungsmaßnahmen
(1) Stellt die FMA fest, dass ein Zahlungsinstitut, das über Agenten, Zweigstellen oder im Rahmen des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in Österreich tätig ist, die Vorschriften des 3. und 4. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes nicht einhält, hat sie dies der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich mitzuteilen.