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zu § 13 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Firmenbuch und Zahlungsinstitutsregister

 

(1) Zahlungsinstitute dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.

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