Mitteilungspflichten
(1) Der Überlasser ist verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen, insbesondere<i>Schrattbauer</i> in <i>Schrattbauer</i> (Hrsg), AÜG - Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (2020) zu § 12 AÜG, Seite 324 Seite 324