(1) Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen
durch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz),durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz) ausgewiesene Zeugen,