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zu §§ 55–58 NO (Zach)

Zach1. AuflOktober 2022

(1) Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen

durch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz),durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz) ausgewiesene Zeugen,

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