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zu § 38 NO (Zach)

Zach1. AuflOktober 2022

Der Notar haftet dafür, daß Alles, was in einer Notariatsurkunde als in seiner Gegenwart geschehen, angeführt ist, auch wirklich in seiner Gegenwart und in der angegebenen Weise sich ereignet habe, und er ist für jede, auch blos aus Versehen begangene Unrichtigkeit verantwortlich.

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Die besonderen Wirkungen, die mit Notariatsurkunden als öffentliche Urkunden verbunden sind, stellen an den beurkundenden Notar hohe Anforderungen. Er hat stets darauf zu achten, dass nur jene Willenserklärungen der Parteien (etwa beim Notariatsakt) und nur solche Sinneswahrnehmungen durch den Notar (etwa bei Protokollierung eines tatsächlichen Vorgangs) in der von ihm errichteten Urkunden beurkundet werden, die sich tatsächlich vor ihm ereignet haben. Beurkundet er etwas Anderes oder nur von Dritten Wahrgenommenes, so verletzt er seine Verpflichtungen als öffentliche Urkundsperson, was je nach Schwere des Vergehens sowohl disziplinäre als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Eine allfällige zivilrechtliche Haftung ist nach §§ 1299f ABGB zu beurteilen.11 Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6 § 38 NO Rz 1.

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