I. Hauptstück.
Wirkungskreis der Notarinnen und Notare
(1) Notarinnen und Notare werden vom Staat bestellt und in ihr öffentliches Amt eingeführt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Urkunden über Rechtserklärungen, Rechtsgeschäfte und rechtserhebliche Tatsachen aufnehmen und ausfertigen und zur Entlastung der Gerichte die von den Parteien anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden übernehmen.
